Zum Anspruch auf Opferentschädigung wegen sexuellem Mißbrauchs in der Kindheit

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2011 – L 13 (6) VG 55/08

Es ist für Inhalt und methodischen Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung neben der Hypothese einer Erlebnisfundierung die Bildung relevanter alternativer Hypothesen zur Erklärung der Aussageentstehung, also von Gegenannahmen zur Wahrannahme, von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Hypothesenbildung stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar. Sie soll vor allem einem bloßen Sammeln von bestätigenden Informationen entgegenwirken, bei dem ignoriert wird, dass dieselben Informationen auch mit konkurrierenden Erklärungsmodellen vereinbar wären. Die Begutachtung muss stets auch die Hypothese in Erwägung ziehen und prüfen, dass eine hypothetisch formulierte Behauptung wie insbesondere die Wahrannahme unrichtig ist (so genannte Nullhypothese). Die Gesamtbewertung einer Aussage kann dabei stets nur vor dem Hintergrund der einzelfallspezifischen Besonderheiten und der auf ihrer Grundlage gebildeten Alternativhypothesen zur Wahrannahme vorgenommen werden. Die Erlebnishypothese kann erst dann als gültig betrachtet werden, wenn keine der möglichen Alternativhypothesen mit den erhobenen Daten vereinbar ist (Rn. 31).

Diese aussagepsychologischen Grundsätze hält der Senat für auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar. Dabei kann dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gelten als Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchen Allgemeingültigkeit und entsprechen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. (Rn.32)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.8.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Gewalt und sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend der 1962 geborenen Klägerin.

2

Am 16.09.1999 beantragte die Klägerin Beschädigtenversorgung beim damals zuständigen Versorgungsamt C nach dem OEG. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen rührten von Gewalttaten/Missbrauch im Elternhaus sowie vom sexuellen Missbrauch durch einen Fremden in der vierten Klasse her. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.

3

Das Versorgungsamt zog im Rahmen seiner Amtsermittlung eine Vielzahl von Arztberichten insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin bei und holte eine schriftliche Aussage ihrer Tante G ein. Zudem hörte es die Klägerin an.

4

Mit Gutachten vom 26.09.2001 stellte die Fachärztin für Neurologie und psychotherapeutische Medizin Dr. X für das Versorgungsamt zusammenfassend fest, die Untersuchung der Klägerin habe nur in Ansätzen detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch erbracht. Diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund der Symptomatik sei nicht zu entscheiden, ob die psychische. Störung der Klägerin ein Milieuschaden im weitesten Sinne oder mindestens gleichwertig auf Gewalttaten im Sinne des OEG zurückzuführen sei.

5

Mit Bescheid vom 15.10.2001 lehnte das Versorgungsamt C daraufhin den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung ab. Die psychische Störung könne nicht als Folge tätlicher Gewalt anerkannt werden. Zwar seien einzelne körperliche Misshandlungen, Schläge und sexueller Missbrauch geschildert worden, insbesondere aber insgesamt zerrüttete Familienverhältnisse. Vor allem diese frühere, allgemeine familiäre Situation sei für die psychischen Probleme verantwortlich.

6

Den am 25.10.2001 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2002 zurück. Es sei nicht feststellbar, dass das Krankheitsbild der Klägerin gleichwertig oder überwiegend auf reale Misshandlungen und sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei.

7

Am 14.06.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung von Opferentschädigung weiterverfolgt und ihre beim Versorgungsamt gemachten Angaben wiederholt hat.

8

Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin, ihre Tante G sowie die Eltern und die Brüder U. und T1. der Klägerin als Zeugen vernommen bzw. in Amtshilfe vernehmen lassen. Auf die Protokolle der Zeugenaussagen wird im Einzelnen verwiesen.

9

Das Sozialgericht hat des Weiteren ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Sozialmedizin Dr. T sowie ein Zusatzgutachten auf aussagepsychologischem Gebiet der Diplom-Psychologin I eingeholt.

10

Die psychologische Sachverständige ist bei der Begutachtung und Darstellung der Ergebnisse laut ihrem Gutachten nach den Standards wissenschaftlich fundierter Glaubhaftigkeitsbegutachtung vorgegangen, wie sie im Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 30.07.1999 (BGHSt 45, 164-182) dargelegt seien. Danach könnten die Angaben der Klägerin zu körperlichen Misshandlungen durch den Vater, körperlichen Misshandlungen durch die Mutter im Kindesalter und sexuellen Übergriffen des Vaters nicht mit ausreichender Sicherheit als glaubhaft bewertet werden. Es sei anzunehmen, dass manche der berichteten Erinnerungen an Misshandlungen wahr und manche eine Mischung aus Fakten und Imagination und andere falsch sein könnten. Eine Abgrenzung originärer Erinnerungen von gänzlich vorstellungsbasierten oder mit Vorstellungen vermischten Gedächtnisinhalten sei mit aussagepsychologischen Mitteln nicht gelungen.

11

Gestützt auf das aussagepsychologische Gutachten ist die psychiatrische Sachverständige Dr. T mit Gutachten vom 23.06.2005 zu dem Ergebnis gelangt, die Gesundheitsstörungen der Klägerin seit 1999 seien wahrscheinlich nicht auf reale Misshandlungen und realen Missbrauch zurückzuführen, sondern auf ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Bedingungen in Kindheit und Jugend, welche die Persönlichkeitsentwicklung gestört hätten. Die psychische Störung der Klägerin sei auf einen Milieuschaden im weitesten Sinne zurückzuführen und nicht mindestens gleichwertig auf Gewalttaten i.S.d. Gesetzes. Als Auslöser für die zunächst als Angststörung in Erscheinung getretenen Gesundheitsstörungen seien übereinstimmend und plausibel zerebrale Krampfanfälle mit dem Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit angegeben worden. Des Weiteren seien als aktuelle Auslöser problematische Situationen in der Ehe und später im Zusammenhang mit dem Studium dargestellt werden.

12

Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.08.2008 hat das SG Detmold die auf Gewährung von Versorgung unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Klage abgewiesen. Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe bei der Klägerin nicht. Die bei ihr vorliegende Gesundheitsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, sei nicht mindestens annähernd gleichwertig auf körperliche Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch der Klägerin zurückzuführen. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle es an einem traumaauslösenden Ereignis. Von den Angaben der Klägerin könne aufgrund der aussagepsychologischen Begutachtung nur eine Ohrfeige der Mutter als glaubhaft zugrundegelegt werden. Im Übrigen seien die Angaben zu körperlichen Misshandlungen durch die Eltern und zu sexuellen Übergriffen des Vaters nach den überzeugenden Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands nicht mit hinreichender Sicherheit als glaubhaft zu bewerten. Die bei der Klägerin auftretenden wiederkehrenden Gesundheitsstörungen seien nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T auf ein Zusammenwirken atmosphärisch ungünstiger Entwicklungsbedingungen zurückzuführen, die schon früh zu einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung geführt und die Klägerin später daran gehindert hätten, Belastungsmomente adäquat zu verarbeiten.

13

Mit ihrer am 31.10.2008 gegen das am 02.10.2008 zugestellte Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und kritisiert das Ergebnis der erstinstanzlichen Begutachtung. Die das Gutachten des von ihr benannten Sachverständigen T1 habe nunmehr ergeben, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weil sie in ihrer Kindheit körperlich misshandelt und sexuell missbraucht worden sei.

14

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

15

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.8.2008 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. 5. 2002 zu verurteilen, ihr Versorgung nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und die erstinstanzlichen Beweiserhebung.

19

Auf Antrag der Klägerin ist ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie T1 eingeholt worden. Der Sachverständige hat die von der Sachverständigen I angewandte aussagepsychologische Methode kritisiert. Die Aussagepsychologie könne ebenso wenig wie der psychiatrisch-diagnostische Zugang im Einzelfall klären, ob eine Handlung tatsächlich real stattgefunden habe oder nicht. Nach dem Verfahren der Aussagepsychologie, bei dem der gesamte Untersuchungsablauf dazu diene, eine spezifische Unwahrannahme zu widerlegen, sei die Wahrscheinlichkeit eine wahre Aussage als unwahr zu klassifizieren, aber höher als umgekehrt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin unter anderem eine chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen diagnostiziert, die im Sinne der Entstehung auf die von der Klägerin geschilderten Misshandlungen und den sexuellen Missbrauch zurückzuführen und mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 60 zu bewerten sei. Bei der Klägerin könnten Hilfskriterien eine PTBS und die zugrunde liegenden schädigenden Ereignisse wahrscheinlich machen, auch wenn sie krankheitsbedingt nicht zu deren ausdrücklichen Schilderung in der Lage sei.

20

Mit ergänzender Stellungnahme vom 20.04.2011 hat die Sachverständige Dr. T darauf hingewiesen, der Sachverständige T1 habe selber ausgeführt, er könne nicht die Wahrhaftigkeit der Angaben der Klägerin prüfen, sondern nur eine Diagnose stellen und abwägen. Aus der von ihm gestellten Diagnose komplexe PTBS könne jedoch nicht rückwirkend auf das Vorliegen schwerer körperlicher und sexueller Gewalt i.S.d. OEG geschlossen werden.

21

Die Mutter der Klägerin und ihr Bruder T1. haben gegenüber dem Senat schriftlich angekündigt, sich im Fall einer Zeugenvernehmung wie in der ersten Instanz auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu wollen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Streitakten verwiesen.


Entscheidungsgründe

23

Der Senat konnte ohne die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte verhandeln und aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil ihre ordnungsgemäße Ladung sie auf diese Möglichkeit hingewiesen und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat, vergleiche §§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Die Berufung ist zutreffend gegen den beklagten Landschaftsverband gerichtet, obwohl den angefochtenen Ausgangsbescheid noch das Versorgungsamt Münster erlassen hatte. Durch die Übertragung der den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts mit Wirkung vom 1. 1. 2008 auf die Landschaftsverbände ist es zu einem Beklagtenwechsel kraft Gesetzes gekommen (BSG, Urt. v. 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 R, Juris Rn. 20).

26

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG in Verbindung mit § 31 BVG, weil sich vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe auf die Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, der jedenfalls in einem Umfang zur Verursachung der heute bei ihr bestehenden Gesundheitsschäden geeignet wäre, nicht haben feststellen lassen.

27

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält Versorgung nach den Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine soziale Entschädigung nach dem OEG, zu denen das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zählt, müssen grundsätzlich nachgewiesen, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sein, dass kein vernünftiger Zweifel mehr besteht (Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen – LSG NRW – , Urt. v. 29.09.2010 – L 6 (7) VG 16/05, Juris Rn. 23 m.w.Nw.).

28

Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens hält der Senat es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß für wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend Opfer der von ihr behaupteten körperlichen und sexuellen Misshandlungen und damit von Angriffen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG geworden ist. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG.

29

Wie das SG zu Recht dargelegt hat, hat keiner der von ihm vernommenen Zeugen die von der Klägerin behaupteten anhaltenden und wiederholten Gewalttätigkeiten durch ihren Vater und ihre Mutter und erst recht nicht den von ihrem Vater angeblich verübten sexuellen Missbrauch bestätigt. Der jüngere Bruder U. der Klägerin hat die von ihr beschriebenen Gewalttätigkeiten weitgehend verneint bzw. sie als Teil einer seltenen, jeweils anlassbezogenen Züchtigung geschildert. Über sexuelle Misshandlungen durch den Vater wusste er nichts. Der Vater der Klägerin hat ihre Vorwürfe energisch und entschieden bestritten und als reine Erfindungen dargestellt. Seine Tochter sei „pflegeleicht“ gewesen und es habe keinen Anlass zu Gewalttätigkeiten gegeben. Die Zeugen G hat zwar eine von Gewalt geprägte Atmosphäre der Familie der Klägerin beschrieben. Aus eigener Anschauung konnte sie aber mit wenigen Ausnahmen konkrete Gewalttätigkeiten gegen die Klägerin nicht wiedergeben. Der von ihr beobachtete heftige Schlag durch den Vater der Klägerin, selbst wenn man ihn mit dem SG als wahr unterstellt, obwohl der Vater der Klägerin ihn bestritten hat, genügte für sich genommen nach den überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. T nicht, um die gravierenden seelischen Erkrankungen der Klägerin zu verursachen. Dasselbe gilt für zwei von der Zeugin beobachtete Schläge, die die Mutter der Klägerin ihr mit der Hand versetzt hat. Ebenso wenig wie das SG hat der Senat auf der Grundlage der protokollierten Zeugenaussagen ausreichende Anhaltspunkte, um deren Inhalt grundsätzlich infrage zu stellen. Warum der Senat insbesondere ihrem Bruder U. keinen Glauben schenken sollte, hat die Klägerin nicht stichhaltig begründet. Der Senat folgt daher der Beweiswürdigung des SG, das keine generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen dargelegt hat. Der Senat hat daher nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sein von diesen Vorschriften eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, die genannten Zeugen nicht erneut zu vernehmen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 157 Rdn. 2 c m.w.N.). Angesichts des langen Zeitablaufs seit der Zeugenvernehmung durch das SG und mangels neuer Erkenntnisse zu den angeschuldigten Ereignissen, die noch wesentlich länger zurück liegen, geht der Senat davon aus, dass eine erneute Zeugenvernehmung nicht ergiebig gewesen wäre und lediglich die Aussagen aus der ersten Instanz bestätigt hätte. Insbesondere lagen dem Senat keine detaillierten und gesicherten Tatsachen vor, die er dem vermeintlichen Täter hätte entgegen halten könnten. Die Mutter der Klägerin und ihr Bruder T1. haben gegenüber dem Senat schriftlich angekündigt, im Fall einer Vernehmung durch den Senat erneut das Zeugnis nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus persönlichen Gründen zu verweigern. Der Senat hat deswegen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 386 Abs. 3 ZPO auf ihre erneute Ladung zur Vernehmung verzichtet.

30

Ebenso wenig vermag sich der Senat allein auf der Grundlage der Aussage der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zu bilden. Zwar kann sich eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung allein auf den Beteiligtenvortrag stützen, wenn dieser glaubhaft ist, der Lebenserfahrung entspricht und nicht zu anderen festgestellten Tatsachen im Widerspruch steht (Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat betrachtet die Aussage der Klägerin in wesentlichen Teilen aber nicht als glaubhaft. Denn sie widerspricht im Kern denjenigen ihres Vaters und ihres Bruders U .. Die dadurch begründeten ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat die aussagepsychologischen Begutachtung der Klägerin durch die vom SG beauftragte Sachverständige I nicht ausgeräumt, sondern sogar bestärkt. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Bewertung der Aussage der Klägerin durch das SG, der er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG.

31

Die vom auf Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz gehörten Sachverständigen T1 geäußerte Kritik an der aussagepsychologischen Begutachtung überzeugt den Senat nicht. Denn theoretischer Ansatz und methodische Vorgehensweise des vom SG eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens entsprechen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Das Gutachten stützt sich insoweit zu Recht ausdrücklich auf die in der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164-182) dargestellten Grundsätze der aussagepsychologischen Begutachtung für Glaubhaftigkeitsgutachten, wie sie die Strafgerichte seitdem in ständiger Rechtsprechung anwenden (vergleiche dazu Pfister, FPPK, 2008, S. 8 ff. m.w.Nw.). Danach ist für Inhalt und methodischen Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung neben der Hypothese einer Erlebnisfundierung die Bildung relevanter alternativer Hypothesen zur Erklärung der Aussageentstehung, also von Gegenannahmen zur Wahrannahme, von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Hypothesenbildung stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, Juris Rn. 13). Sie soll vor allem einem bloßen Sammeln von bestätigenden Informationen entgegenwirken, bei dem ignoriert wird, dass dieselben Informationen auch mit konkurrierenden Erklärungsmodellen vereinbar wären. Die Begutachtung muss stets auch die Hypothese in Erwägung ziehen und prüfen, dass eine hypothetisch formulierte Behauptung wie insbesondere die Wahrannahme unrichtig ist (so genannte Nullhypothese). Die Gesamtbewertung einer Aussage kann dabei stets nur vor dem Hintergrund der einzelfallspezifischen Besonderheiten und der auf ihrer Grundlage gebildeten Alternativhypothesen zur Wahrannahme vorgenommen werden (vgl. Greuel u.a., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 203). Wie die vom SG beauftragte aussagepsychologische Sachverständige in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ausgeführt hat, sind für den Einzelfall jeweils sinnvolle, zur Annahme der Erlebnisbasiertheit alternative Hypothesen zu bilden. Die Erlebnishypothese kann erst dann als gültig betrachtet werden, wenn keine der möglichen Alternativhypothesen mit den erhobenen Daten vereinbar ist.

32

Diese aussagepsychologischen Grundsätze hält der Senat für auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar (ebenso LSG NRW, Urt. v 29.09.2010 – L 6 (7) VG 16/05; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2008 – L 11 VG 33/08; SG Braunschweig, Urt. v. 10.12.2008 – S 38 VG 40/04, Juris Rn. 38 ff. m.w.Nw.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.07.2010 – L 13 VG 25/07, Juris Rn. 36). Dabei kann dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gelten als Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchen Allgemeingültigkeit und entsprechen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Ihre Anwendung ist der anschließenden Beweiswürdigung, die etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Prozessrechts Rechnung tragen kann, vorgelagert und lässt sich davon trennen.

33

Die nach diesen Grundsätzen von der Sachverständigen gebildete Alternativhypothese, dass es sich bei den Schilderungen der Klägerin um irrtümliche, d.h. auf Gedächtnisfehlern beruhende Falschangaben handelt, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht widerlegen, sondern gut mit den vorliegenden Daten vereinbaren. Damit verstärkt die aussagepsychologische Begutachtung die Zweifel an den Angaben der Klägerin, die bereits durch die Aussage ihres Vaters und ihres Bruders U. begründet wurden.

34

Für die von der Sachverständigen aufgestellte Irrtumshypothese spricht schon die Angabe der Klägerin, über lange Jahre praktisch keinerlei Erinnerungen an die behaupteten Gewalttätigkeiten und den angeblichen sexuellen Missbrauch gehabt zu haben und sich erst im Laufe ihrer psychiatrischen Behandlungen sowie teilweise erst im Verfahren über ihren Entschädigungsanspruch wieder an die lange zurückliegenden Vorkommnisse erinnert zu haben. Noch bei ihrer Aussage vor dem Versorgungsamt hat die Klägerin selber angegeben, sie habe starke Erinnerungslücken hinsichtlich ihrer frühen Kindheit. Wie häufig die Schläge ihrer Eltern waren, konnte sie nicht mehr sagen. Dass auch ihre Mutter sie geschlagen habe, wisse sie nur aus Erzählungen ihrer Tante. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs hat die Klägerin zunächst angegeben, sich daran fast überhaupt nicht erinnern zu können. Dieses unsichere Fundament der Erinnerungen der Klägerin bestätigt das von der aussagepsychologischen Sachverständigen vorgelegte Wortprotokoll ihrer Befragung der Klägerin. Diese gibt darin etwa an, wenn sie an so „alte Sachen“ denke, seien das ganz viel auch Emotionen, die eben nicht so mit Worten behaftet seien. Sie habe „so viele Lücken“ vor ihrem 12. Geburtstag.

35

Ohnehin ist in der aussagepsychologischen Forschung umstritten, ob es überhaupt aktuell nicht abrufbare, aber trotzdem zuverlässig gespeicherte Erinnerungen an lange zurückliegende Ereignisse gibt (vgl. Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, S. 90 ff.). Nach dem von der aussagepsychologischen Sachverständigen referierten aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand können implizite Erinnerungen nicht nachträglich in explizite Erinnerungen umgewandelt werden. Der Übersetzungsprozess in eine narrative Erinnerung ist eine – fehleranfällige – Konstruktion. Viel spricht vor diesem wissenschaftlichen Hintergrund dafür, dass es sich bei nach langer Zeit „wiedergefundenen“ Erinnerungen wie bei der Klägerin in Wirklichkeit zumindest teilweise um nachträgliche Konstruktionen handelt, die nicht zwingend tatsächliche Ereignisse widerspiegeln, sondern zumindest auch auf Ängsten, Mutmaßungen über oder Interpretationen der Vergangenheit beruhen. Das gilt besonders für die von der Klägerin geschilderten „Flash-Backs“ über den angeblichen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater. Sie stellen zumeist keine genauen Erinnerungen an tatsächliche Ereignisse dar, sondern bestehen häufig aus einer komplexen Mischung realer und befürchteter oder vorgestellter Ereignisse. Ihr Wahrheitsgehalt bedarf stets besonders gründlicher Überprüfung (vgl. Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, S. 39 ff.). Ob sich das Gericht daher bei der Beurteilung solcher „wiedergefundenen“ Erinnerungen sachverständiger Hilfe nicht nur bedienen kann, sondern immer auch muss, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie Beteiligten, und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich richterliche Aufgabe ist, kann der Senat dahinstehen lassen (vgl. für den Strafprozess BGH, Urt. v 16.05.2002 – 1 StR 40/02, juris Rn. 22.). Die Entscheidung des SG für eine aussagepsychologische Begutachtung ist angesichts der Besonderheiten der Aussageentstehung bei der Klägerin im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht jedenfalls ermessensgerecht.

36

Vor dem geschilderten wissenschaftlichen Hintergrund hat die Sachverständige I in ihrem Gutachten für das SG überzeugend darauf hingewiesen, dass durch die jahrelange psychotherapeutisch unterstützte mentale Auseinandersetzung der Klägerin mit den fraglichen Gewalterlebnissen die ursprüngliche Wahrnehmung durch nachträgliche Bewertungen überlagert und damit unzugänglich geworden sein kann. Die Sachverständige leitet aus dieser durch den Entstehungsprozess der Erinnerungen begründeten Unsicherheit die berechtigte Forderung ab, die Angaben der Klägerin hätten, um als erlebnisbegründet angesehen zu werden, wegen der Gefahr einer möglichen Verwechslung von Gedächtnisquellen besonders handlungs- und wahrnehmungsnahe, raum-zeitlich vernetzte Situationsschilderungen enthalten müssen, die konsistent in die berichtete Gesamtdynamik eingebettet und konstant wieder gegeben würden (vgl. zu diesem gesteigerten Qualitätsanforderungen angesichts möglicher Fehlerquellen allgemein Greuel, a.a.O., S. 203 m.w.Nw.). Diese Qualitätsanforderungen, die – wenn auch nicht immer im hier erforderlichen gesteigerten Ausmaß – ohnehin an jede Aussage von Beteiligten und Zeugen zu stellen sind, erfüllen die Schilderungen der Klägerin nicht. Denn sie weisen nicht das erforderliche Maß an Detailreichtum, Konkretheit und Konstanz auf und sind nicht ausreichend situativ eingebettet. Das hat die Sachverständige in ihrer ausführlichen Analyse der von der Klägerin geschilderten Ereignisse, auf die insoweit im Einzelnen verwiesen wird, überzeugend dargelegt.

37

Das auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie T1 vom 25.09.2009 vermag dieses überzeugende Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung nicht zu entkräften. Obwohl unter anderem nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin befragt, hat der Sachverständiger keine hypothesengeleitete Analyse dieser Aussagen nach den oben genannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen. Ein Wortprotokoll seiner Exploration konnte er dem Senat nicht zur Verfügung stellen. Dies schränkt die objektive Überprüfbarkeit seiner Untersuchungsergebnisse stark ein. Die Behauptung des Sachverständigen, die Klägerin sei krankheitsbedingt nicht zu einer expliziten Schilderung der schädigenden Ereignisse in der Lage, widerspricht dem Ergebnis der Exploration durch die aussagepsychologische Sachverständige. Sie konnte durchaus konkrete Erinnerungen der Klägerin erheben, allerdings, wie ausgeführt, nicht von der gesteigerten Qualität, die zur Widerlegung der Irrtumshypothese erforderlich gewesen wäre. Die Kritik des Sachverständigen T1 an der methodisch und inhaltlich überzeugenden aussagepsychologischen Begutachtung der Klägerin überzeugt den Senat nicht. Der Sachverständige räumt selber ein, als Psychiater die aussagepsychologischen Begutachtung nicht überprüfen und bewerten zu können und seinerseits durch seinen klinisch – psychiatrischen Zugang nicht zur Wahrheitsfindung in der Lage zu sein. Sein Vorwurf, nach dem Verfahren der Aussagepsychologie sei die Wahrscheinlichkeit eine wahre Aussage als unwahr zu klassifizieren höher als umgekehrt, verfängt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr hat die psychologische Sachverständige bei der von ihr gebildeten Reihe von Hypothesen diejenige der Erlebnisfundierung gleichberechtigt neben andere Hypothesen gestellt und geprüft.

38

Der vom Sachverständigen T1 vorgenommene Rückschluss von psychiatrischen Krankheitsanzeichen der Klägerin schließlich, konkret dem Vorliegen einer von ihm festgestellten PTBS, auf konkrete schädigende Ereignisse im Sinne des § 1 OEG in der Kindheit der Klägerin, ist methodisch nicht haltbar. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der von Amts wegen gehörten psychiatrischen Sachverständigen Dr. T in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.4.2011 an. Selbst die Diagnose einer PTBS vorausgesetzt, kann daraus wegen der Vielzahl möglicher Ursachen einer Traumatisierung nicht auf bestimmte juristisch relevante Taten zurückgeschlossen werden.

39

Dass somit die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere wiederholte Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch körperliche Misshandlungen und sexuellen Missbrauch, nicht bewiesen werden konnten, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 103 Rn. 19 a m.w.Nw.).

40

Der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) kommt der Klägerin nicht zugute. Nach S. 1 dieser Vorschrift sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind und die Angaben glaubhaft erscheinen.

41

Diese Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, greift nicht nur beim Verlust von Unterlagen, sondern in analoger Anwendung ebenfalls dann ein, wenn andere Beweismittel wie zum Beispiel Zeugen nicht vorhanden sind. Sie soll so auch die Beweisnot von Verbrechensopfern lindern, wenn die Tat ohne Zeugen geschieht und sich der Täter seiner Feststellung entzieht (BSG, Urt. v. 31.05.1989 – 9 RVg 3/89, Juris Rz. 11 ff.).

42

Liegen dagegen – wie hier – Beweismittel vor und stützen diese das Begehren des Anspruchstellers nicht, kann die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht angewendet werden, weil diese Norm gerade das Fehlen von Beweismitteln voraussetzt (vgl. LSG NRW, Urt. v. 29.09.2010 – L 6 (7) VG 16/05, Juris Rn. 24).

43

Selbst wenn man dies anders sehen und trotz des Vorliegens widersprechender Zeugenaussagen den genannten Maßstab der Glaubhaftigkeit genügen lassen wollte, würde das der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn aufgrund des methodisch einwandfreien und inhaltlich überzeugenden aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen I steht für den Senat, wie ausgeführt, fest, dass die Aussagen der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft angesehen werden können, weil zu viele Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen verbleiben.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

45

Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anforderungen an aussagepsychologischen Begutachtungen im Sozialgerichtsverfahren bislang noch nicht grundsätzlich geklärt hat.

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